Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
1 Geltung
1.01
Diese Lieferungs- und Zahlungsbedingungen (nachfolgend “Bedingungen“) gelten für unsere Lieferungen oder Leistungen an Unternehmer, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, sowie- soweit gesetzlich zulässig- für sonstige Kunden (nachfolgend „Käufer“).
Dies Bedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen mit dem Käufer, selbst wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
1.02
Abweichenden oder ergänzenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Käufers die wir nicht ausdrücklich schriftlich anerkennen, sind für uns unverbindlich, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. Sie gelten auch dann nicht, wenn der Käufer sie seiner Bestellung oder sonstigen Erklärung zugrunde gelegt hat.
2 Angebote, Aufträge und deren Abschluss
2.01
Die in unseren Verkaufsunterlagen und Prospekten sowie im Internet enthaltenen Angebote sind stets freibleibend und unverbindlich. Unsere Angebote sind ebenfalls freibleibend, sofern sie nicht in schriftlicher Form als verbindlich bezeichnet sind. Auch Offerten, die keine Annahmefrist enthalten, stellen lediglich Aufforderungen zur Abgabe eines Angebots dar.
2.02
Ein Vertrag gilt erst dann als abgeschlossen, wenn wir nach Eingang einer Bestellung bzw. eines Auftrags die Annahme schriftlich bestätigen oder die bestellte Ware liefern. Soweit detaillierte, befristete Angebote abgegeben wurden, kann das Angebot nur innerhalb der Frist angenommen werden.
2.03
Sämtliche technische Unterlagen bleiben unser geistiges Eigentum. Sie dürfen für die Wartung und Bedienung benutzt werden, soweit sie von uns entsprechend gekennzeichnet worden sind.
2.04
Maßangaben, Gewichte, technische Daten, Abbildungen, Zeichnungen sowie andere Unterlagen, die zu unseren unverbindlichen Angeboten gehören, bleiben in unserem Eigentum und sind nur annähernd Maß gebend. Nur bei ausdrücklicher schriftlicher Bestätigung durch uns können sie verbindlicher Vertragsinhalt werden. Konstruktionsveränderungen und gesetzlich vorgeschriebene Änderungen bleiben ausdrücklich vorbehalten. Angaben in Prospekten und/oder Bedienungsanleitungen sind unverbindlich, gelten also nicht als zugesicherte Eigenschaften oder Garantien. Der Besteller hat die Eignung und Verwendbarkeit unserer Ware in eigener Verantwortung zu prüfen.
2.05
Der Besteller hat uns auf die für seinen Betrieb besonders bestehenden gesetzlichen, behördlichen und anderen Vorschriften aufmerksam zu machen, die sich auf die Ausführung der Lieferung, die Montage, den Betrieb sowie die Krankheits- und Unfallverhütung beziehen.
2.06
Werden uns nach Vertragsschluss Umstände bekannt, die Zweifel an der Zahlungsfähigkeit oder Zahlungswilligkeit des Käufers begründen, können wir weitere Lieferungen von einer Vorauszahlung der Ware durch den Käufer abhängig machen. Wir können dem Käufer für die Vorauszahlung der Ware eine angemessene Frist setzen und vom Vertrag zurücktreten, wenn die Vorauszahlung nicht fristgemäß bei uns eingeht. Haben wir die Ware bereits ganz oder teilweise geliefert, so wird der auf den gelieferten Teil entfallende Kaufpreis ungeachtet vereinbarter Zahlungsfristen sofort ohne Abzug fällig. Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Käufers sind unter anderem dann begründet, wenn ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen gestellt wurde oder er Zahlungen an uns oder Dritte nicht pünktlich leistet.
3 Lieferung, Lieferverzug
3.01
Wir behalten uns Teillieferungen, Lieferungen anderer Größen und Abpackungen oder Ersatzlieferungen vor, soweit dies dem Käufer zumutbar ist.
Sofern nicht eine ausdrücklich als verbindlich bezeichnete Zusage unsererseits vorliegt, gilt eine Lieferfrist nur als annähernd vereinbart. Sie beginnt mit dem Tage der Klarstellung aller technischen und sonstigen Einzelheiten des Auftrages, der Beibringung etwa erforderlicher Unterlagen und der ggf. vereinbarten Anzahlung. Sie verlängert sich um den Zeitraum, in dem der Käufer mit seinen Vertragspflichten - innerhalb einer laufenden Geschäftsverbindung auch aus anderen Verträgen - in Verzug ist. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zum Fristablauf die Ware im Werk zur Verfügung gestellt worden ist. Ist die Versendung der Ware vereinbart, ist die Lieferfrist eingehalten, wenn die Ware an das Transportunternehmen übergeben worden ist.
3.02
Eine Ausführungs- bzw. Liefertrist verlängert sich – auch innerhalb eines Verzuges – angemessen bei Änderungswünschen des Käufers sowie bei Eintritt höherer Gewalt und allen unvorhergesehenen, nach Vertragsabschluss eingetretenen Hindernissen, die wir nicht zu vertreten haben (insbesondere auch Betriebsstörungen, Streiks, Aussperrungen oder Störung der Verkehrswege), soweit solche Hindernisse nachweislich auf die vorgesehene Ausführung bzw. Lieferung von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch dann, wenn diese Umstände bei unseren Vorlieferanten, Zulieferanten oder Subunternehmern eintreten. Beginn und Ende derartiger Hindernisse teilen wir dem Käufer baldmöglichst mit. Der Käufer kann von uns die Erklärung verlangen, ob wir zurücktreten oder innerhalb angemessener Frist liefern wollen. Erklären wir uns nicht unverzüglich, kann der Käufer zurücktreten. Schadensersatzansprüche sind in diesen Fällen ausgeschlossen.
3.03
Wir haften hinsichtlich rechtzeitiger Lieferungen nur für eigenes Verschulden und das unserer Erfüllungsgehilfen. Für das Verschulden unserer Vorlieferanten haben wir nicht einzustehen. Wir verpflichten uns jedoch, etwaige Ersatzansprüche gegen den Vorlieferanten an den Käufer abzutreten.
3.04
Im Falle einer uns zurechenbaren Lieferverzögerung ist der Käufer verpflichtet, auf unser Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er weiterhin auf Lieferung besteht oder wegen der Verzögerung vom Vertrage zurücktritt und/oder – soweit überhaupt möglich – Schadensersatz statt der Leistung verlangt.
3.05
Bei einem etwaigen Lieferverzug, soweit er nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, sind Schadensersatzansprüche jeder Art ausgeschlossen.
4 Versand, Gefahrübergang, Verpackung
4.01
Der Versand erfolgt auf Rechnung des Käufers. Die Gefahr geht mit der Verladung der Ware auf den Käufer über, auch wenn frachtfreie Lieferung vereinbart ist und/oder der Versand mit unseren eigenen Fahrzeugen erfolgt. Wir sind nicht verpflichtet, für eine Transportversicherung zu sorgen. Versandweg und Versandmittel sind, soweit nicht anders vereinbart, unserer Wahl überlassen. Durch besondere Versandwünsche des Käufers verursachte Mehrkosten gehen zu dessen Lasten. Solche besonderen Wünsche, auch in Bezug auf Versicherungen wie z. B. eine Transportversicherung, sind uns mit dem Auftrag bekannt zu geben.
4.02
Sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, sind wir zu Teillieferungen in zumutbarem Umfang berechtigt.
4.03
Beschwerden in Zusammenhang mit dem Transport sind von dem Käufer bei Erhalt der Lieferungs- oder der Frachtdokumente unverzüglich an den letzten Frachtführer zu richten.
4.04
Wird der Versand oder eine vereinbarte Abholung auf Wunsch oder aus Verschulden des Käufers verzögert, so lagert die Ware auf Kosten und Gefahr des Käufers. In diesem Fall steht Anzeige der Versandbereitschaft dem Versand gleich. Mit Einlagerung wird die Warenrechnung sofort fällig. Bei Lagerung im Werk berechnen wir monatlich mindestens 0,5 % des Rechnungsbetrages der gelagerten Lieferung.
4.05
Mehrwegverpackungen werden dem Käufer nur leihweise zur Verfügung gestellt. Die Rückgabe der Verpackungseinheiten ist uns vom Käufer innerhalb von drei Wochen anzuzeigen. Unterbleibt dies, sind wir berechtigt, ab der dritten Woche für jede Woche 20 % des Anschaffungspreises (jedoch maximal den vollen Anschaffungspreis) als Leihgebühr zu verlangen oder den Wert der Verpackung in Rechnung zu stellen, die sofort nach Erhalt zur Zahlung fällig wird. Transportverpackungen nehmen wir auf Kosten des Käufers zurück, sofern der Käufer nicht auf eine Rücknahme verzichtet. Die Entsorgung von Altgeräten erfolgt nach EAR-Richtlinien (WEEE).
5 Preise und Zahlung
5.01
Die Preise verstehen sich, sofern nicht anders angegeben, netto „ab Werk“ oder „ab Lager“, ohne irgendwelche Abzüge. Sämtliche Nebenkosten, wie z. B. Fracht, Versicherung, Kosten für Ausfuhr, Durchfuhr, Einfuhr und andere Bewilligungen sowie Beurkundungen, gehen zu Lasten des Käufers und werden gesondert in Rechnung gestellt. Ebenso hat der Käufer alle anfallenden Steuern, Abgaben, Gebühren und Zölle zu tragen. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist in unseren Preisen nicht eingeschlossen und wird in der am Tag der Rechnungsstellung gesetzlich geltenden Höhe in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
5.02
Soll die Lieferung oder Leistung 4 Monate nach Vertragsschluss oder später erfolgen und wurde keine Fixpreisabrede getroffen, verpflichten sich die Vertragspartner bei Änderung von Kosten, Löhnen usw. neu zu verhandeln. Uns steht in einem solchen Fall ein Anspruch auf angemessene Preisänderung zu.
5.03
Wenn nicht anders vereinbart, sind unsere Lieferungen und Leistungen binnen 14 Tagen zahlbar. Skonto und längere Zahlungsziele werden nur im Einzelfalle nach jeweils besonderer Vereinbarung gewährt, jedoch keinesfalls bei Zahlung durch Wechsel. Zahlungen werden stets zur Begleichung der ältesten fälligen Schuldposten zuzüglich darauf angefallener Schuldzinsen verwandt. Skonti werden nicht gewährt, wenn sich der Käufer mit der Bezahlung früherer Lieferungen im Rückstand befindet.
5.04
Zahlungen im sog. Scheck-Wechsel-Verfahren bedürfen stets der besonderen Vereinbarung. Gutschriften über Wechsel und Schecks erfolgen abzüglich der Auslagen mit Wertstellung des Tages, an dem wir über den Gegenwert verfügen können.
5.05
Unsere Forderungen werden unabhängig von der Laufzeit etwa hereingenommener und gutgeschriebener Wechsel sofort fällig, wenn die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten werden oder Tatsachen bekannt werden, die darauf schließen lassen, dass unsere Kaufpreisansprüche durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet werden.
5.06
Gerät der Käufer in Zahlungsverzug oder löst er einen Wechsel bei Zahlungsfälligkeit nicht ein, sind wir berechtigt, die Ware zurückzunehmen, ggf. den Betrieb des Käufers zu betreten und die Ware wegzunehmen. Wir können außerdem die Veräußerung und Wegschaffung der gelieferten Ware untersagen. Die Rücknahme ist, sofern nicht das Verbraucherkreditgesetz Anwendung findet, kein Rücktritt vom Vertrag.
5.07
In den Fällen der Absätze 5.05 und 5.06 können wir die Einzugsermächtigung (Abs. 6.05) widerrufen und für noch ausstehende Lieferungen Vorauszahlungen verlangen. Der Käufer kann jedoch diese sowie die in Abs. 5.06 genannten Rechtsfolgen durch Sicherheitsleistung in Höhe unseres gefährdeten Zahlungsanspruchs abwenden.
5.08
Verzugszinsen werden mit 9 Prozentpunkten über den Basiszinssatz (§ 247 BGB) berechnet. Sie sind höher anzusetzen, wenn wir eine Belastung mit einem höheren Zinssatz nachweisen. Daneben haben wir Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40,00 €. Dies gilt auch bei Abschlags- oder Ratenzahlungen.
5.09
Eine Zahlungsverweigerung oder ein Zahlungszurückbehalt ist ausgeschlossen, wenn der Käufer den Mangel oder sonstigen Beanstandungsgrund kannte. Dies gilt auch, falls er ihm in Folge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist, es sei denn, dass wir den Mangel oder sonstigen Beanstandungsgrund arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen haben. Eine Aufrechnung ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen zulässig. Ein Zurückbehaltungsrecht aus früheren oder anderen Geschäften der laufenden Geschäftsverbindung kann nicht geltend gemacht werden. Im Übrigen darf die Zahlung wegen Mängeln und sonstigen Beanstandungen nur in einem angemessenen Umfang zurückbehalten werden.
6 Eigentumsvorbehalt
6.01
Wir behalten uns das Eigentumsrecht an der Ware bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vor (Vorbehaltsware). Die gelieferten Waren gehen erst dann in das Eigentum des Käufers über, wenn dieser seine gesamten Verbindlichkeiten aus der Geschäftsverbindung einschließlich Nebenforderungen, Schadensersatzansprüchen und Einlösungen von Schecks und Wechseln erfüllt hat. Im Fall des Scheck-Wechsel-Verfahrens erlischt der Eigentumsvorbehalt in all seinen hier aufgeführten Formen nicht schon mit der Scheckzahlung, sondern erst mit der Einlösung des Wechsels.
6.02
Bei Ware, die der Käufer im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung von uns bezieht, behalten wir uns das Eigentum vor, bis unsere sämtlichen Forderungen aus der Geschäftsverbindung, einschließlich der künftig entstehenden Forderungen – auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen – beglichen sind. Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen von uns in eine laufende Rechnung übernommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Wird in Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer eine wechselmäßige Haftung durch uns begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogenem. Bei Zahlungsverzug des Käufers sind wir zur Rücknahme der Ware nach Mahnung berechtigt und der Käufer zur Herausgabe verpflichtet. Der Käufer ist nicht berechtigt, Ansprüche aus dem Kaufvertrag ohne unsere Einwilligung abzutreten.
6.03
Wird die Vorbehaltsware durch den Käufer mit anderen Waren verbunden, so steht uns das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen Waren und dem Verarbeitungswert zu. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung, so überträgt uns der Käufer bereits im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses die ihm zustehenden Eigentumsrechte an der neuen Sache im Umfange des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie für uns unentgeltlich. Die hiernach entstehenden Eigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne von Nr. 6.01.
6.04
Der Käufer hat uns über evtl. Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen sofort zu unterrichten. Er darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht in Verzug ist, veräußern, vorausgesetzt, dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung gem. den nachfolgenden Nr. 6.05 bis 6.06 auf uns übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt.
6.05
Die Forderung des Käufers aus einer Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden schon jetzt abgetreten. Wir nehmen diese Abtretung an. Sie dienen in demselben Umfange wie die Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit anderen, nicht von uns gelieferten Waren veräußert, wird die Forderung aus der Weiterveräußerung im Verhältnis des Rechnungswertes unserer Ware zu den anderen verkauften Waren abgetreten. Bei der Veräußerung von Waren, an denen wir Miteigentumsanteile gem. Nr. 6.03 haben, wird uns ein unserem Eigentumsanteil entsprechender Teil abgetreten.
6.06
Der Käufer ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung einzuziehen, es sei denn, wir widerrufen die Einzugsermächtigung in den in Abschnitt 5.07 genannten Fällen. Auf unser Verlangen ist er verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an uns zu unterrichten – sofern wir das nicht selbst tun – und uns die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben, was ggf. die Nennung der Namen und Anschriften von Schuldnern beinhaltet. Zur weiteren Abtretung der Forderung ist der Käufer in keinem Falle berechtigt.
6.07
Wir verpflichten uns, auf Verlangen des Käufers die uns zustehenden Sicherheiten nach unserer Wahl insoweit freizugeben, als ihr realisierbarer Wert die zu sichernden Forderungen um 20 % übersteigt.
6.08
Der Käufer ist verpflichtet, die von uns gelieferte Ware bis zur vollständigen Bezahlung gegen die Gefahren von Diebstahl, Feuer und Beschädigung auf seine eigenen Kosten zu versichern. Insoweit tritt der Käufer alle Ansprüche gegen die Versicherung, die sich auf unsere Ware beziehen, an uns ab. Wir nehmen die Abtretung hiermit an.
7 Mängelrüge, Gewährleistung und Rückgriff
7.01
Für Mängel im Sinne des § 434 BGB haften wir nur wie folgt:
Der Käufer hat die empfangene Ware unverzüglich auf Vollständigkeit, Transportschäden, offensichtliche Mängel, Beschaffenheit und deren Eigenschaften zu untersuchen. Mängel und Abweichungen, die bei zumutbaren Untersuchungen erkennbar sind, hat der Käufer uns unverzüglich nach diesen Untersuchungen, hierbei nicht erkennbare Mängel und Abweichungen unverzüglich nach ihrer Entdeckung oder nach Kenntniserlangung schriftlich unter Angabe von Art und Umfang der Mängel und Abweichungen mitzuteilen. Unterlässt der Käufer eine rechtzeitige Anzeige, gilt die gelieferte Ware als genehmigt, es sei denn, wir haben den Mangel arglistig verschwiegen.
Unterlässt es der Käufer, die für den vorgesehenen Verwendungszweck maßgeblichen Eigenschaften vor dem Einbau oder Anbringen der Ware zumindest stichprobenartig zu untersuchen (zum Beispiel mittels Funktionstests oder Probeeinbau), so verletzt er die im Handelsverkehr übliche Sorgfalt in erheblichem Maße (grobe Fahrlässigkeit). Etwaige Schäden und Aufwendungen, die uns infolge einer nicht unverzüglich erfolgten Mitteilung entstehen, hat der Käufer uns unbeschadet unserer sonstigen Rechte zu ersetzen.
Weitergehende Obliegenheiten des Kaufmannes gem. §§ 377, 378 HGB bleiben unberührt. Wir sind nicht zur Gewährleistung verpflichtet, wenn der Käufer einen offensichtlichen und/oder erkannten Mangel nicht rechtzeitig schriftlich gerügt hat.
7.02
Stellt der Käufer Mängel an der Ware fest, darf er nicht darüber verfügen, d. h. sie darf nicht in Betrieb genommen, weiterverarbeitet oder weiterverkauft werden, bis eine Einigung über die Abwicklung der Reklamation erzielt ist.
7.03
Der Käufer ist ferner verpflichtet, uns die Möglichkeit zu geben, den gerügten Mangel an Ort und Stelle festzustellen bzw. auf unser Verlangen den beanstandeten Gegenstand zur Verfügung zu stellen; bei schuldhafter Verweigerung entfällt die Gewährleistung.
7.04
Wir übernehmen keine Gewähr für Schäden, die zurückgehen auf ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte, nicht von uns vorgenommene Montage, Inbetriebsetzung, Veränderung oder Reparatur, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung oder natürliche Abnutzung. Gewährleistung wird dabei auch nur für die in der Betriebs- bzw. Bedienungsanleitung vorgesehene Verwendung gewährt.
7.05
Bei berechtigten Beanstandungen sind wir berechtigt, unter Berücksichtigung der Art des Mangels und der berechtigten Interessen des Käufers die Art der Nacherfüllung (Ersatzlieferung, Nachbesserung) festzulegen, es sei denn, dass wir aufgrund der gesetzlichen Regelung zur Verweigerung der Nacherfüllung – insbesondere bei unverhältnismäßigen Kosten – berechtigt sind. Der Käufer hat uns für jeden einzelnen Mangel eine angemessene Frist zur Nacherfüllung zu gewähren. Ersetzte Ware (auch Teile) wird unser Eigentum und ist an uns zurückzugeben. Während der Nacherfüllung sind die Herabsetzung des Kaufpreises oder der Rücktritt vom Vertrag durch den Käufer ausgeschlossen. Eine Nachbesserung gilt mit dem zweiten vergeblichen Versuch als fehlgeschlagen. Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder haben wir die Nacherfüllung insgesamt unberechtigt verweigert, kann der Käufer nach seiner Wahl Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) verlangen oder den Rücktritt vom Vertrag erklären.
7.06
Über einen bei einem Verbraucher i. S. v. § 13 BGB eintretenden Gewährleistungsfall hat uns der Käufer unverzüglich zu informieren.
7.07
Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln verjähren in einem Jahr ab gesetzlichem Fristbeginn, soweit das Gesetz gemäß §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke) und § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB (Baumängel) nicht längere Fristen vorschreibt oder sich aus 7.11 etwas anderes ergibt. Hiervon ausgenommen sind zudem Mängelansprüche von Verbrauchern sowie Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit und/oder Schadensersatzansprüche aufgrund von uns grob fahrlässig oder vorsätzlich verursachten Schäden; auch in diesen Fällen gelten insoweit die gesetzlichen Verjährungsfristen.
7.08
Die Erforderlichkeit von Aufwendungen für das Entfernen mangelhafter und den Einbau mangelfreier Ware ist vom Kunden darzulegen und zu beweisen. Hierzu sind die tatsächlich angefallenen Kosten der vernünftigerweise vorgenommenen Maßnahme in einer nachvollziehbaren Abrechnung nachzuweisen. Soweit die Kosten der Nacherfüllung nach den Einzelfallumständen unverhältnismäßig sind, dürfen wir den Ersatz dieser Aufwendungen verweigern. § 475 Absatz 4 bleibt unberührt (Verbrauchsgüterkauf). Unverhältnismäßig sind die Kosten insbesondere dann, wenn die Kosten der Nacherfüllung im Vergleich mit dem Wert der Ware im mangelfreien Zustand oder im Vergleich mit der Bedeutung des Mangels in einem unangemessenen Verhältnis zueinanderstehen. Dies ist regelmäßig der Fall, wenn die insgesamt erforderlichen Kosten der Nacherfüllung 150 % des abgerechneten Warenwerts oder 200 % des mangelbedingten Minderwerts der Ware übersteigen.
7.09
Weicht die Beschaffenheit und/oder Menge der von uns gelieferten Ware lediglich unerheblich von der vereinbarten Beschaffenheit und/oder Menge ab, kann der Käufer nur Nacherfüllung oder Minderung verlangen, wobei für den Nacherfüllungsanspruch 7.08 gilt. Dies gilt nicht, wenn der letzte Vertrag der Lieferkette ein Verbrauchsgüterkauf ist.
7.10
Rückgriffsansprüche des Käufers gem. §§ 445a, 445b BGB (Rückgriff des Verkäufers) bestehen nur insoweit, als der Käufer mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Dabei besteht der Rückgriffsanspruch des Käufers gem. §§ 445a, 445b BGB jedoch nur bis zu einem Höchstbetrag von 150 % des abgerechneten Warenwerts; dies gilt nicht für den Fall eines Regresses, bei dem der letzte Vertrag der Lieferkette ein Verbrauchsgüterkauf ist.
7.11
Die Verjährungsfrist für Rückgriffsansprüche des Käufers gem. §§ 445a, 445b BGB beträgt ein Jahr ab gesetzlichem Verjährungsbeginn, es sei denn, der letzte Vertrag der Lieferkette ist ein Verbrauchsgüterkauf. In diesem Fall gilt die gesetzliche Verjährungsfrist.
7.12
Die Gewährleistung für Nachbesserungen beträgt 3 Monate, für Ersatzlieferungen 6 Monate, läuft jedoch mindestens bis zum Ablauf der ursprünglichen Gewährleistungsfrist für die Ware.
7.13
Für Schadensersatzansprüche gilt Abschnitt 8 (Allgemeine Haftungsbegrenzung).
8 Allgemeine Haftungsbegrenzung
8.01
Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Käufers (nachfolgend Schadensersatzansprüche), gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus einem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht in Fällen der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos. Dies gilt ferner nicht, soweit wir zwingend haften, z. B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen von vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, sowie der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit uns kein grobes Verschulden vorzuwerfen ist oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers ist damit nicht verbunden.
8.02
Die Haftungsbeschränkung der vorstehenden Ziffer 8.01 gilt ferner auch zugunsten unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
8.03
Soweit wir bezüglich der Ware oder Teile derselben eine Beschaffenheits- und/oder Haltbarkeitsgarantie abgegeben haben, haften wir auch im Rahmen dieser Garantie. Für Schäden, die auf dem Fehlen der garantierten Beschaffenheit oder Haltbarkeit beruhen, aber nicht unmittelbar an der Ware eintreten, haften wir allerdings nur dann, wenn das Risiko eines solchen Schadens ersichtlich von der Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantie erfasst ist.
8.04
Wir haften auch für Schäden, die durch einfache Fahrlässigkeit verursacht werden, soweit diese Fahrlässigkeit die Verletzung solcher Vertragspflichten betrifft, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflichten). Wir haften jedoch nur, soweit die Schäden in typischer Weise mit dem Vertrag verbunden und vorhersehbar sind. Bei einfachen fahrlässigen Verletzungen nicht vertragswesentlicher Nebenpflichten haften wir im Übrigen nicht. Die in 8.01 enthaltenen Haftungsbeschränkungen gelten auch, soweit die Haftung für unsere gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen betroffen ist.
8.05
Eine weitergehende Haftung ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung seiner Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
Exportkontrollklausel
Der Käufer hält in vollem Umfang sämtliche geltenden Handelsgesetze und -vorschriften ein, wie z.B. Gesetze und Vorschriften über Wirtschaftssanktionen (nachfolgend „Sanktionen“), Gesetze und Vorschriften über die Einfuhr, Ausfuhr und Wiederausfuhr von Waren und Dienstleistungen (nachfolgend „Ausfuhrkontrollen“) und alle für die Einfuhr und/oder Ausfuhr von Waren und Dienstleistungen geltenden Gesetze in Bezug auf Zölle, Abgaben und sonstige Steuern (nachfolgend „Zollvorschriften“).
Der Käufer bestätigt hiermit, dass er nicht von geltenden Sanktionen und/oder Ausfuhrkontrollen betroffen ist. Sofern der Käufer eine rechtliche Einheit ist, bestätigt er außerdem, dass (i) er weder direkt noch indirekt von einer natürlichen Person oder einem Unternehmen gehalten oder kontrolliert wird, das/die von geltenden Sanktionen und/oder Ausfuhrkontrollen betroffen ist, und (ii) kein Mitglied seiner Geschäftsführung von geltenden Sanktionen und/oder Ausfuhrkontrollen betroffen ist.
Der Käufer informiert uns unverzüglich, wenn der Käufer und/oder eine der oben genannten Personen von geltenden Sanktionen und/oder Ausfuhrkontrollen betroffen sind.
Wir sind berechtigt, nach alleinigem Ermessen eine Lieferung, Transaktion oder Erfüllung einer Pflicht gegenüber dem Käufer sofort zu beenden, zu stornieren oder auszusetzen, ohne dass hierfür Strafen fällig werden, (i) im Fall einer Verletzung dieser Ziffer betreffend die Einhaltung von Handelsgesetzen und -vorschriften durch den Käufer, (ii) wenn der Käufer oder eine der in dieser Ziffer genannten Personen von Sanktionen und/oder Ausfuhrkontrollen betroffen sind und/oder (iii) wenn die Erfüllung der sich daraus für uns ergebenden Pflichten gegen geltende Sanktionen und/oder Ausfuhrkontrollen verstoßen würde.
Der Käufer stellt uns in vollem Umfang von Schäden frei, die sich aus einem Verstoß gegen Sanktionen, Ausfuhrkontrollen und/oder Zollvorschriften durch den Käufer ergeben.
Auf unser Verlangen legt der Käufer vor der Lieferung von Produkten gültige Endverbleibs- und Endnutzerbescheinigungen vor. Der Käufer verpflichtet sich, uns unverzüglich zu informieren, wenn die Endverbleibs- und Endnutzerbescheinigungen nicht mehr zutreffend sind.
Datenschutz
Datenschutzrechtliche Vorgaben sind durch uns sowie durch den Käufer einzuhalten.
Sofern eine Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Auftrag des Käufers erfolgt, so richtet sich diese nach der gesondert zu zeichnenden Anlage zur Auftragsverarbeitung gemäß Art. 28 DSGVO.
Unsere Datenschutzerklärung findet sich unter: www.sonotec.de/datenschutz/
9 Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht
9.01
Erfüllungsort ist unser Sitz in Halle (Saale).
9.02
Ist der Käufer Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist Gerichtsstand für beide Teile – auch für Wechsel- und Scheckklagen – Halle (Saale). Wir sind jedoch auch berechtigt, den Käufer an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
9.03
Für sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen dem Käufer und uns gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des UN-Kaufrechts (CISG).
10 Sonstiges
Sollte eine Bestimmung in diesen Bedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.
Stand: Juni 2023
SONOTEC GmbH
Allgemeine Verkaufsbedingungen für Verbraucher
Die nachstehenden Bedingungen gelten für alle Verträge, die ein Kunde mit der SONOTEC GmbH abschließt. Kunde im Rahmen dieser AGB ist ein Verbraucher gemäß § 13 BGB.
1 Angebot und Vertragsabschluss
1. Unser Angebot im Internet stellt kein verbindliches Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrages dar, sondern eine Aufforderung zur Abgabe einer Bestellung.
Der Kunde kann sein Angebot in Textform abgeben.
2. Die vom Kunden unterzeichnete Bestellung ist ein bindendes Angebot. Wir können dieses Angebot innerhalb von zwei Wochen durch Zusendung einer Auftragsbestätigung annehmen oder innerhalb dieser Frist die bestellte Ware zusenden.
2 Lieferfrist
1. Soweit kein ausdrücklich verbindlicher Liefertermin vereinbart wurde, sind unsere Liefertermine bzw. Lieferfristen ausschließlich unverbindliche Angaben.
Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
2. Der Kunde kann zwei Wochen nach Überschreitung eines/er unverbindlichen Liefertermins/Lieferfrist uns in Textform auffordern, binnen einer angemessenen Frist zu liefern. Sollten wir einen ausdrücklichen Liefertermin/eine Lieferfrist schuldhaft nicht einhalten oder wenn wir aus anderem Grund in Verzug geraten, so muss der Kunde uns eine angemessene Nachfrist zur Bewirkung der Leistung setzen. Wenn wir die Nachfrist fruchtlos verstreichen lassen, so ist der Kunde berechtigt, vom Kaufvertrag zurückzutreten.
3. Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns hierdurch entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Dem Kunden bleibt seinerseits vorbehalten nachzuweisen, dass ein Schaden in der verlangten Höhe überhaupt nicht oder zumindest wesentlich niedriger entstanden ist.
4. Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Kunden wegen eines Lieferverzuges bleiben unberührt.
3 Preise und Zahlung
1. In unseren Preisen sind die Umsatzsteuer und Verpackungskosten enthalten.
Liefer- und Versandkosten sind in unseren Preisen nicht enthalten.
2. Die Zahlung des Kaufpreises hat ausschließlich auf unser in der Rechnung genanntes Konto zu erfolgen. Der Abzug von Skonto ist nur bei schriftlicher besonderer Vereinbarung zulässig.
3. Sofern nichts anderes vereinbart wird, ist der Kaufpreis innerhalb von 14 Tagen nach Lieferung zu zahlen. Verzugszinsen werden in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz p. a. berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten. Für den Fall, dass wir einen höheren Verzugsschaden geltend machen, hat der Kunde die Möglichkeit, uns nachzuweisen, dass der geltend gemachte Verzugsschaden überhaupt nicht oder in zumindest wesentlich niedrigerer Höhe angefallen ist.
4. Dem Kunden steht das Recht zur Aufrechnung nur zu, wenn seine Forderungen rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Zur Aufrechnung gegen unsere Ansprüche ist der Kunde auch berechtigt, wenn er Mängelrügen oder Gegenansprüche aus demselben Kaufvertrag geltend macht. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Kunde nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
4 Eigentum und Eigentumsvorbehalt
1. Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag vor.
2. An allen im Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem SONOTEC GmbH überlassenen Unterlagen, wie z. B. Kalkulationen, Zeichnungen etc., behalten wir uns das Eigentums- und Urheberrecht vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, wir erteilen dem Kunden unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung. Soweit wir das Angebot des Kunden nicht innerhalb der Frist von Ziffer 1 annehmen, sind diese Unterlagen uns unverzüglich zurückzusenden.
5 Gewährleistung und Mängelrüge
1. Soweit die in unseren Prospekten, Anzeigen und sonstigen Angebotsunterlagen enthaltenen Angaben nicht von uns ausdrücklich als verbindlich bezeichnet worden sind, sind die dort enthaltenen Abbildungen oder Zeichnungen nur annähernd maßgebend,
2. Soweit der gelieferte Gegenstand nicht die zwischen dem Kunden und uns vereinbarte Beschaffenheit hat oder er sich nicht für die nach unserem Vertrag vorausgesetzten oder die Verwendung allgemein eignet oder er nicht die Eigenschaften, die der Kunde nach unseren öffentlichen Äußerungen erwarten konnten, hat, so sind wir zur Nacherfüllung verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn wir aufgrund der gesetzlichen Regelungen zur Verweigerung der Nacherfüllung berechtigt sind.
Der Kunde hat zunächst die Wahl, ob die Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung erfolgen soll. Dabei muss der Kunde uns eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gewähren.
3. Wir sind jedoch berechtigt, die vom Kunden gewählte Art der Nacherfüllung zu verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist und die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Kunden bleibt. Während der Nacherfüllung sind die Herabsetzung des Kaufpreises oder der Rücktritt vom Vertrag durch den Kunden ausgeschlossen. Eine Nachbesserung gilt mit dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt. Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder haben wir die Nacherfüllung insgesamt verweigert, kann der Kunde nach seiner Wahl Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) verlangen oder den Rücktritt vom Vertrag erklären.
4. Schadensersatzansprüche zu den nachfolgenden Bedingungen wegen des Mangels kann der Kunde erst geltend machen, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder wir die Nacherfüllung verweigert haben. Das Recht des Kunden zur Geltendmachung von weitergehenden Schadensersatzansprüchen zu den nachfolgenden Bedingungen bleibt davon unberührt.
6 Schadensersatzanspruch
1. Wir haften unbeschadet vorstehender Regelungen und der nachfolgenden Haftungsbeschränkungen uneingeschränkt für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung unserer gesetzlichen Vertretern oder unserer Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie für Schäden, die von der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz umfasst werden, sowie für alle Schäden, die auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzungen sowie Arglist unserer gesetzlichen Vertreter oder unserer Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit wir bezüglich der Ware oder Teile derselben eine Beschaffenheits- und/oder Haltbarkeitsgarantie abgegeben haben, haften wir auch im Rahmen dieser Garantie. Für Schäden, die auf dem Fehlen der garantierten Beschaffenheit oder Haltbarkeit beruhen, aber nicht unmittelbar an der Ware eintreten, haften wir allerdings nur dann, wenn das Risiko eines solchen Schadens ersichtlich von der Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantie erfasst ist.
2. Wir haften auch für Schäden, die durch einfache Fahrlässigkeit verursacht werden, soweit es sich dabei um die Verletzung solcher Pflichten handelt, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf (Kardinalpflichten).
Wir haften jedoch nur, soweit die Schäden in typischer Weise mit dem Vertrag verbunden und vorhersehbar sind. Bei einfachen fahrlässigen Verletzungen nicht vertragswesentlicher Nebenpflichten haften wir im Übrigen nicht. Die in den Sätzen 1 - 3 enthaltenen Haftungsbeschränkungen gelten auch, soweit die Haftung für die gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen zutreffend ist.
3. Eine weitergehende Haftung ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
4. Die Gewährleistungsfrist beträgt 2 Jahre und bei gebrauchten Sachen 1 Jahr, gerechnet ab Gefahrübergang. Die Gefahr geht erst über, wenn der Kunde die Sache erhalten hat.
Diese Fristen gelten auch für Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden, soweit keine Ansprüche aus unerlaubter Handlung geltend gemacht werden.
Information gem. § 36 VSBG
Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit, die über ec.europa.eu/consumers/odr/ erreichbar ist. Zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle sind wir nicht verpflichtet und nicht bereit.
Information gem. § 37 VSBG
Die für die SONOTEC GmbH zuständige Verbraucherschlichtungsstelle ist:
Allgemeine Verbraucherschlichtungsstelle des Zentrums für Schlichtung e. V.
Straßburger Str. 8
77694 Kehl
Internet: www.verbraucher-schlichter.de
Zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle sind wir nicht verpflichtet und nicht bereit.
Stand: Juni 2023